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Abstimmungen können planmässig stattfinden

SG. Die kantonalen Abstimmungen zu den beiden Gesetzesinitiativen «Schutz vor Passivrauchen für alle» und «Freiheitliches Rauchergesetz für den Kanton St.Gallen» können wie vorgesehen am 27. September 2009 stattfinden.

Die Regierung ist auf eine Abstimmungsbeschwerde nicht eingetreten. Zum einen stellte sie fest, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zu spät eingereicht hatte. Den Vorwurf, der erläuternde Bericht unterstütze einseitig eine der beiden Initiativen und beeinflusse damit den Wählerwillen, weist die Regierung als unbegründet zurück.

Der Beschwerdeführer hatte geltend gemacht, die Abstimmungsbotschaft zu den Gesetzesinitiativen «Schutz vor Passivrauchen für alle» und «Freiheitliches Rauchergesetz für den Kanton St.Gallen» verletze die Pflicht einer objektiven Berichterstattung und enthalte keine Empfehlung des Kantonsrates. Der Kantonsrat habe sich mit der Ablehnung der beiden Initiativen für die geltende Lösung ausgesprochen. Es gehe deshalb nicht an, dass sich das für die Abstimmungsbotschaft verantwortliche Präsidium des Kantonsrates beinahe für diesen Entscheid entschuldige, die geltende Lösung als nicht praktikabel bezeichne, im Wesentlichen die Botschaft der Regierung (und damit angebliche Gründe für die erste Initiative und Gründe gegen die zweite Initiative) wiedergebe und damit die Gesetzesinitiative «Schutz vor dem Passivrauchen für alle» unterstütze.

Frist klar verpasst
Die Regierung ist auf die Abstimmungsbeschwerde aus formalen Gründen nicht eingetreten: Gemäss Art. 46 Abs. 2 des Gesetzes über die Urnenabstimmungen sind Abstimmungsbeschwerden innert dreier Tage seit Bekanntwerden des Beschwerdegrundes schriftlich einzureichen, spätestens am dritten Tag nach der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses. Die Abstimmungsunterlagen sind im Quartier des Beschwerdeführers am 31. August 2009 verteilt worden, gleichentags publizierte die Staatskanzlei die erläuternden Berichte zur kantonalen Volksabstimmung im Amtsblatt. Bei Einreichung der Beschwerde am 7. September 2009 war die dreitägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen.

Wählerwillen nicht einseitig beeinflusst
Ungeachtet des Nichteintretensentscheids infolge Fristversäumnis setzte sich die Regierung auch materiell mit den in der Beschwerde erhobenen Vorwürfen bezüglich Verletzung der objektiven Berichterstattung, fehlender Abstimmungsempfehlung und Bevorzugung einer der beiden Initiativen auseinander. Sie kommt zum Schluss, dass diese Rügen nicht stichhaltig sind. Der erläuternde Bericht bringe klar zum Ausdruck, dass der Kantonsrat sowohl die Gesetzesinitiative «Schutz vor dem Passivrauchen für alle» als auch die Gesetzesinitiative «Freiheitliches Rauchergesetz für den Kanton St.Gallen» ablehnte. Zwar enthalte der Bericht tatsächlich keine ausdrückliche Abstimmungsempfehlung.

Mit der Ablehnung beider Initiativen habe der Kantonsrat aber faktisch eine Abstimmungsempfehlung abgegeben, was im erläuternden Bericht auch deutlich werde. Von einer Bevorzugung einer der beiden Gesetzesinitiativen gegenüber der anderen könne keine Rede sein, also werde auch der Wählerwillen nicht einseitig beeinflusst. Vielmehr gebe die Abstimmungsbotschaft korrekt die Haltung bzw. Anträge der Regierung und die Ergebnisse der Beschlussfassung im Kantonsrat wieder. Zusammenfassend kommt die Regierung zum Schluss, dass sie die Beschwerde auch materiell abgewiesen hätte, wenn sie überhaupt auf sie eingetreten wäre. Einem allfälligen Weiterzug der Beschwerde ans Verwaltungsgericht hat die Regierung die aufschiebende Wirkung entzogen.

St.GallenSt.Gallen / 24.09.2009 - 11:37:38