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Beitritt zum HarmoS-Konkordat ist rechtsgültig

St.Gallen. Die Regierung tritt auf die Abstimmungsbeschwerde gegen den Beitritt zum HarmoS-Konkordat nicht ein. Sie erklärt damit den Beitritt zum HarmoS-Konkordat für rechtsgültig.

Am Urnengang vom 30. November 2008 entschieden die Stimmenden mit 70’842 Ja zu 63’207 Nein den Beitritt des Kantons St.Gallen zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule (HarmoS-Konkordat).

Am 11. Dezember 2008 wurde Beschwerde bei der Regierung mit dem Begehren erhoben, die Volksabstimmung sei wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung der Abstimmung und unlauterer Beeinflussung der Willensbildung aufzuheben. Der erläuternde Bericht in der Abstimmungsbroschüre sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft. Zudem habe sich das Bildungsdepartement unzulässig in den bürgerlichen Willensbildungsprozess eingemischt.

Fristversäumnis festgestellt

Die Regierung des Kantons St.Gallen befasste sich diese Woche damit. Sie stellte fest, dass bei der Einreichung der Beschwerde die Fristen für die Rügen versäumt wurden und sie deshalb auf die Beschwerde nicht eintreten kann. Demzufolge erklärte sie den Beitritt des Kantons St.Gallen zum HarmoS-Konkordat für rechtsgültig und legte den Vollzugsbeginn auf 1. März 2009 fest. Einem allfälligen Weiterzug der Beschwerde ans Verwaltungsgericht hat die Regierung die aufschiebende Wirkung entzogen.

Sofortiges Handeln erforderlich

Das Urnenabstimmungsgesetz des Kantons St.Gallen verlangt, dass eine Beschwerde innert dreier Tage nach Bekanntwerden des Beschwerdegrunds eingereicht wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Bereiche der politischen Rechte Gültigkeit. Dieser Grundsatz fordert von den Stimmberechtigten bei der Feststellung von Mängeln ein sofortiges und unmissverständliches Handeln.

Dies haben die Beschwerdeführenden insbesondere in Bezug auf die beanstandete Abstimmungsbroschüre versäumt. Sie hätten ihre Beschwerde nicht erst nach erfolgter Abstimmung einreichen dürfen, sondern hätten unmittelbar nach Erhalt der Abstimmungsunterlagen anfangs November 2008 aktiv werden müssen.

 

St.GallenSt.Gallen / 26.02.2009 - 10:44:03