• Aargau
  • Appenzell Ausserrhoden
  • Appenzell Innerrhoden
  • Basel-Landschaft
  • Basel-Stadt
  • Bern
  • Freiburg
  • Genf
  • Glarus
  • Graubünden
  • Jura
  • Luzern
  • Neuenburg
  • Nidwalden
  • Obwalden
  • Schaffhausen
  • Schwyz
  • Solothurn
  • St.Gallen
  • Stadt Winterthur
  • Stadt Zürich
  • Tessin
  • Thurgau
  • Uri
  • Waadt
  • Wallis
  • Zug
  • Zürich
Menu

Alleintäterschaft der Mutter wahrscheinlich

Horgen/ZH. Die Staatsanwaltschaft IV für Gewaltdelikte des Kantons orientiert über die Strafuntersuchung des Tötungsdelikts an Zwillingen in Horgen vom Montag, 24. Dezember 2007.

Die umfangreichen Untersuchungen haben bis heute folgende Ergebnisse hervorgebracht:

– Als Todesursache der im Tatzeitpunkt rund 7 Jahre alten Zwillinge steht gemäss den nach wie laufenden rechtsmedizinischen Abklärungen ein Ersticken im Vordergrund. Es ist davon auszugehen, dass die Kinder Opfer eines Tötungsdeliktes wurden.

– In der Tatwohnung hielten sich in der Tatnacht neben den Opfern ausschliesslich die Eltern auf. Die dort festgestellten «Einbruchspuren» liessen den Verdacht aufkommen, dass sie vorgetäuscht wurden. Gemäss den bis heute vorliegenden Abklärungen, insbesondere der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich und des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich, lässt sich ein Einbruch und damit der Aufenthalt einer Fremdperson in jener Nacht in der Tatwohnung nahezu ausschliessen.

– Aufgrund dieser Sachlage hatte der Haftrichter am 26. Dezember 2007 gegenüber dem 39-jährigen Vater und der 34-jährige Mutter Untersuchungshaft angeordnet. Konkret bestand der dringende Verdacht, dass die beiden Eltern die Tat gemeinsam oder je alleine ohne Wissen des anderen Elternteils ausgeführt haben. Beide Eltern bestreiten bis heute eine Täterschaft in allen diesen Möglichkeiten und beschuldigen sich gegenseitig, je die Tat ohne Wissen des Anderen begangen zu haben.

– Aufgrund der in der Zwischenzeit durchgeführten Untersuchung hat sich der Tatverdacht hinsichtlich einer Alleintäterschaft der Mutter verdichtet. Entsprechend hat der Haftrichter auf Antrag des Staatsanwaltes ihr gegenüber die Untersuchungshaft verlängert. Gegenüber dem Vater ergab sich keine Verdichtung des Tatverdachtes, weder hinsichtlich einer alleinigen noch einer zusammen mit der Mutter ausgeführten Tatbegehung. Er wurde deshalb von der Staatsanwaltschaft aus der Untersuchungshaft entlassen.

Stadt ZürichStadt Zürich / 28.03.2008 - 13:38:00