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Das Vergraben von toten Tieren

SG. Am 31.7.2012 ging bei der Einsatzzentrale Meldung über ein Hundegrab ein. Ein Bauer hatte beim Mähen seiner Wiese beim Freudenbergwald ein Hundegrab entdeckt. Das Grab wurde von der Stadtpolizei St.Gallen in Zusammenarbeit mit der Berufsfeuerwehr St.Gallen ausgehoben und das tote Tier der Tierkörpersammelstelle zugeführt. Da der Hundehalter nicht eruiert werden konnte, wurde Anzeige gegen unbekannt erstattet.

In diesem Zusammenhang erinnert die Stadtpolizei St.Gallen an die geltenden Gesetze zum Vergraben von Tierkadavern. Einzelne, kleine Tiere bis zu einem Gewicht von zehn Kilogramm dürfen auf eigenem Privatgrund, beispielsweise im eigenen Garten, vergraben werden. Die vergrabenen Tierkörper müssen dabei mindestens 2 m über dem Grundwasserspiegel liegen und mit einer Erdschicht von mindestens 1,2 m überdeckt werden. Zudem darf das Grab nicht in Grundwasserschutzzonen, überschwemmungs-, steinschlag-, rutsch- oder besonders erosionsgefährdeten Gebieten oder in Einzugsgebieten von Quellen liegen.

Aufgrund der erwähnten Bedingungen empfiehlt die Stadtpolizei St.Gallen, den Tierkörper kostenlos bei der Tierkörpersammelstelle (Rechenwaldstrasse 38, 9014 St.Gallen, Telefon 071 224 50 50) abzugeben. Dies kann durch den Halter oder den Tierarzt erfolgen. Alternativ dazu ist auch eine Kremierung im Tierkrematorium Seon im Kanton Aargau möglich.

St.GallenSt.Gallen / 06.08.2012 - 16:29:26