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Alkoholtestkäufe werden im Kanton St. Gallen weiter geführt

Kanton St. Gallen. Alkoholtestkäufe im Kanton St. Gallen weiterhin durchgeführt werden. Die Zulässigkeit von Testkäufen war in letzter Zeit in andern Kantonen auf Grund eines Entscheides des Bundesgerichtes bestritten worden; die neu formulierten Rahmenbedingungen sollen sicherstellen, dass Testkäufe in der in St. Gallen gewählten Form zulässig bleiben.

Das Bundesgericht hat verdeckte Einsätze durch nicht als solche erkennbare Polizeibeamte ungeachtet des Täuschungsaufwandes und der Eingriffsintensität verboten, wenn sie nicht gerichtlich genehmigt sind (BGE 134 IV 266). Eine gerichtliche Genehmigung von Alkoholtestkäufen scheidet aus, weil der Deliktskatalog von Art. 286 StPO nur schwere Delikte enthält. Die Gerichtspraxis geht davon aus, dass es keine Rolle spielt, ob Polizisten oder in ihrem Auftrag Private verdeckt auftreten.

In St. Gallen werden Alkoholtestkäufe nicht von der Polizei, sondern von den Suchtfachstellen durchgeführt; diese Zuständigkeit beruht auf einem Beschluss des Kantonsrates vom 26. November 2007. Die Suchtberatungsstellen rekrutieren die Testkäufer, instruieren sie und beauf-sichtigen die Aktion. Ursprünglich wurden die fehlbaren Verkäufer direkt von der Suchtberatung bei der Staatsanwaltschaft verzeigt; später wurde die Polizei von den Suchtberatungsstellen jeweils schon beim Testkauf beigezogen. Es hat sich aber nichts daran geändert, dass die Suchtberatungsstellen die Testkäufe selbst durchführen.

Die Wirte und Verkaufsstellen werden jeweils über die gesetzlichen Vorschriften informiert und ausdrücklich auch darauf aufmerksam gemacht, dass Testkäufe stattfinden. Die Gemeinden kündigen Testkäufe in der Regel einige Tage bis Wochen vor der Durchführung an. Die Testkäufe erfolgen also nicht im Geheimen, sondern es handelt sich um angekündigte Kontrollen der Einhaltung der Rahmenbedingungen in einem grundsätzlich legalen Markt. Anlasslose Kontrollen führen in der Regel noch nicht zu Verzeigungen, sondern die Verkaufsstellen werden zunächst verwarnt und erst beim zweiten mal gebüsst. Bei Einhaltung dieser Rahmenbedingungen hält die Staatsanwaltschaft Alkoholtestkäufe weiterhin für zulässig. Der Bundesgesetzgeber sieht überdies ohnehin vor, in das neue Alkoholgesetz eine Bestimmung aufzunehmen, welche Testkäufe ausdrücklich erlaubt. Dieses Gesetz wird allerdings erst in ein bis zwei Jahren in Kraft treten, sodass in der Übergangsphase die geschilderten Rahmenbedingungen gelten.

St.GallenSt.Gallen / 13.12.2010 - 15:13:15