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Anschlussbeschäftigung statt Arbeitslosigkeit

SG. Aufgrund der angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt sehen die Sozialpartner die Möglichkeit einer vorübergehenden Anschlussbeschäftigung im Lehrbetrieb als mögliche Alternative zum Berufspraktikum.

Das Amt für Wirtschaft, das Amt für Arbeit und das Amt für Berufsbildung haben deshalb gemeinsam mit den Sozialpartnern Kriterien und Arbeitsbedingungen nach Abschluss der Lehre erarbeitet, damit Anschlussbeschäftigungen ermöglicht werden können.

Derzeit ist es für Jugendliche nach Abschluss der Berufsbildung nicht leicht, eine Festanstellung zu finden. Bereits heute können diese Jugendlichen ein Berufspraktikum der Arbeitslosenversicherung absolvieren. Bedingung ist aber, dass ein solches Berufspraktikum möglichst nicht im bisherigen Lehrbetrieb stattfindet, was von Seiten der St.Galler Wirtschaft kritisiert wurde. Durch die Ermöglichung einer vorübergehenden Anschlussbeschäftigung im Lehrbetrieb soll eine Alternative zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern geschaffen werden. Betriebe, welche sich für eine Anschlussbeschäftigung entscheiden, können so weiterhin von dem während der Lehrzeit vermittelten Wissen und Können der jugendlichen Person profitieren. Für die Lehrabgängerinnen und Lehrabgänger bietet sich gleichzeitig die Möglichkeit, wertvolle Praxiserfahrungen für den weiteren beruflichen Werdegang zu erwerben.

Das Amt für Wirtschaft, das Amt für Arbeit und das Amt für Berufsbildung haben gemeinsam mit den Sozialpartnern Kriterien und Arbeitsbedingungen diskutiert, bei deren Einhaltung eine solche Anschlussbeschäftigung ermöglicht wird. Während das Berufspraktikum der Arbeitslosenversicherung an gewisse gesetzliche Bedingungen geknüpft ist und hauptsächlich „neues Lernen“ beinhaltet sowie möglichst in einem andern als dem Lehrbetrieb absolviert werden soll, kann die Anschlussbeschäftigung im selben Betrieb erfolgen mit dem Zweck des Sammelns von Berufserfahrung und ohne administrativen Aufwand. Es ist weder eine Bewilligung erforderlich noch eine Meldung bei einem Amt nötig. Dennoch dürfen solche Stellen nach Auffassung der Sozialpartner und der betroffenen Ämter nicht zu missbräuchlichen Arbeitsbedingungen führen.

Faire Bedingungen
Die diskutierte Anschlussbeschäftigung soll maximal ein Jahr dauern. Während dieser Zeit können sich die jugendlichen Personen aktiv um eine Festanstellung bemühen und eine solche auch jederzeit antreten. Aus diesem Grund wird eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vorgeschlagen. Als Richtlohn wird mindestens ein Lohn in der Grössenordnung des letzten Lohns während der Ausbildung, multipliziert mit dem Faktor 1.5, vorgeschlagen.

Es wird grossen Wert darauf gelegt, dass diese Art von Anschlussbeschäftigung nicht zu einem Stellenabbau oder Stellenstopp beitragen und auch die Neuanstellung von Lernenden nicht behindern darf. In Branchen mit allgemeinverbindlichem Gesamtarbeitsvertrag richtet sich die Zulässigkeit von solchen Übergangslösungen nach dem jeweiligen Gesamtarbeitsvertrag.
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St.GallenSt.Gallen / 16.06.2009 - 08:34:28