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Beschwerde wurde vom Bundesgericht abgewiesen

St.Gallen/SG. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 15.03.2010 die Beschwerden von Ernst und Rita Hauser sowie der Staatsanwaltschaft St. Gallen (beide richteten sich gegen die zu hohe bzw. zu milde Strafzumessung) abgewiesen.

Damit wurde das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19.10.2009 bestätigt. Rita Hauser muss somit 18 Monate der gegen sie verhängten 36-monatigen Freiheitsstrafe verbüssen (abzgl. 1 Monat Untersuchungshaft); der Rest wurde auf eine Probezeit von zwei Jahren bedingt vollziehbar erklärt. Ebenfalls zur Hälfte bedingt vollziehbar ist die Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 200.-. Auch gegenüber Ernst Hauser bestätigte das Bundesgericht die vom Kantonsgericht verhängte Strafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe, welche auf eine Probezeit von zwei Jahren bedingt vollziehbar erklärt wurde, und die zur Hälfte vollziehbar erklärte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 200.-. Das Bundesgericht kommt zum Ergebnis, die Vorinstanz (Kantonsgericht) habe das ihr zustehende Ermessen bei der Strafzumessung nicht verletzt. Insbesondere gab die von den Beschwerdeführern Hauser gerügte Verletzung des Beschleunigungsgebots in Anbetracht des vom Bundesgericht festgestellten schweren Verschuldens zu keinen weiteren Strafmilderungen Anlass. Der «Fall Hauser» ist damit nach dessen Aufnahme im Jahr 1994 abgeschlossen

St.GallenSt.Gallen / 09.04.2010 - 11:42:33