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Glockengeläut zumutbar – teilweise

Trogen. Im Glockenstreit liegen die Resultate der Lärmmessungen in drei Häusern vor: Nur teilweise werden die Grenzwerte überschritten.

Gemäss Mitteilung der Gemeinde Trogen vom Dienstagmorgen liegen die Schallpegelwerte der Kirchenglocken bei den Antragstellern während der Nacht in einem zumutbaren Bereich. In der unmittelbaren Umgebung der Kirche überschritten die Werte hingegen die vom Bundesgericht angewandten 60 Dezibel.

Zur Vorgeschichte
Zwei Anwohner aus dem Dorfzentrum hatten im Dezember 2004 gestützt auf das Umweltschutzgesetz ein Begehren um Immissionsschutz gestellt. Weil der Gemeinderat bereits 1999 und 2000 ein solches Begehren der gleichen Antragsteller («IG Stiller») behandelt und abgelehnt hatte, war er auf das Begehren 2004 nicht mehr eingetreten – er berief sich auf eine Umfrage in der Bevölkerung, die gezeigt hatte, dass eine Mehrheit der Einwohner für einen Beibehalt des Glockengeläuts sind. Im Rahmen des nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens hat das Ausserrhoder Verwaltungsgericht im Jahr 2006 diesen Nichteintretensentscheid aufgehoben und den Gemeinderat Trogen verpflichtet, Schallpegelmessungen des Kirchengeläutes Trogen vorzunehmen.

Gemeinderat prüft Massnahmen
Im nächsten Schritt sind nun die Antragsteller sowie die evangelische Kirchgemeinde eingeladen, zum EMPA-Bericht Stellung zu nehmen. Der Gemeinderat wird in der Folge zwischen dem gesundheitspolitischen Auftrag und dem gewachsenen traditionellen Läuten abwägen und die Schwelle der Zumutbarkeit festlegen sowie allfällige Massnahmen treffen.

Der Gemeinderat will insbesondere abklären, ob durch betriebliche Massnahmen (Änderung des heute geltenden Läutereglementes) oder bauliche Anpassungen eine Reduktion der Schallbelastung erreicht werden kann, so dass für die stark betroffenen Einwohner in unmittelbarer Nähe der Kirche eine Verbesserung erzielt werden kann.


Handhabung für Grenzwerte
Ein gesetzlich festgelegter Schallgrenzwert für ein Glockengeläut wurde bisher noch nie wissenschaftlich ermittelt. Deshalb hat das Bundesgericht in Anlehnung an die Fluglärmdebatte im Kanton Zürich in seinem Entscheid aus dem Jahr 2000 den Grenzwert bei Nacht für ein Glockengeläut bei 60 dB(A) angewendet. Wenn der Schall von Kirchenglocken am Ohr einer schlafenden Person im Innern eines Gebäudes (bei gekipptem Fenster zur Belüftung des Zimmers) einen Schalldruckpegel von mehr als 60 dB(A) verursacht, kann nachts bei einer empfindlichen Person mit Aufwachreaktionen gerechnet werden, die sich negativ auf Gesundheit und Wohlbefinden dieser Person auswirken können.


Weitere Artikle zu diesem Thema:
– Trogen: «Glockenstreit geht in nächste Runde», (30.07.2007)
– Trogen: «Jetzt schlägts dreizehn!», (31.10.2006)

Appenzell AusserrhodenAppenzell Ausserrhoden / 04.09.2007 - 12:01:00