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Hundesteuer bis Ende April entrichten

Münchwilen. Gemäss § 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden ist die Hundesteuer bis Ende April 2008 zu entrichten.

Auch dieses Jahr erhalten die registrierten Hundebesitzer bis Mitte März 2008 automatisch eine Rechnung zur Begleichung der Hundesteuer. Die Steuer beträgt für einen Hund 80 Franken, für jeden weiteren im gleichen Haushalt 130 Franken.

Halter registrierter Hunde müssen Änderungen ihrer Personalien, die Personalien eines neuen Halters sowie den Tod ihres registrierten Hundes innert dreissig Tagen der Einwohnerkontrolle Münchwilen (071 969 60 10) sowie der ANIS (Tel. 031 371 35 30 oder per E-Mail: info@anis.ch) melden. Weitere Informationen finden Sie unter der Homepage der ANIS: http://www.anis.ch.

Wir machen Sie auf die neuen Vorschriften zur Hundehaltung ab 1. Januar 2008 im Kanton Thurgau aufmerksam.

Die wichtigsten Neuerungen:

1. Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben.

Schäden, welche durch einen Hund verursacht werden, sind in der Regel in der Privat-Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Ist dies nicht der Fall, muss eine entsprechende Versiche-rung sofort abgeschlossen werden.

2. Wer ab 1. Januar 2008 einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilogramm anschafft, muss innerhalb eines Jahres einen Kurs über eine anerkannte praktische Hundeerziehung besuchen.

Welpenspiel- und Junghundekurse werden als praktische Hundeerziehung anerkannt.

3. Einige Hunderassen werden als potenziell gefährlich bezeichnet. Wer einen Hund einer solchen Rasse oder einer Kreuzung daraus im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt im Voraus eine kantonale Bewilligung.

Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die nicht im Kanton Thurgau wohnhaft sind, wenn sie sich mit ihrem Hund in der Öffentlichkeit im Thurgau aufhalten wollen. Für bisherige Hundehalterinnen und Hundehalter gilt eine einjährige Übergangsfrist, das heisst die Bewilligung muss bis spätes-tens 31. Dezember eingeholt sein. Gesuche für eine Bewilligung müssen dem kantonalen Veterinäramt rechtzeitig eingereicht werden. Eine Bewilligung ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Hund übertragbar.

4. Übertretungen bestimmter Vorschriften können auch mit Ordnungsbussen von 50 bis 300 Franken bestraft werden

Die Vorschriften im Detail finden sie unter www.veterinaeramt.tg.ch

Folgende Hunderassen und Hundegruppen inklusive Kreuzungen mit diesen werden als potentiell gefährlich eingestuft:

1. American Staffordshire Terrier
2. Bullterrier
3. Cane corso
4. Dobermann
5. Dogo Argentino
6. Fila Brasileiro
7. Mastiff
8. Mastín Español
9. Mastino Napoletano
10. Presa Canario (Dogo Canario)
11. Rottweiler
12. Staffordshire Bullterrier
13. Tosa
14. Hunde des Typs Pitbull

Mit dem Bewilligungsgesuch hat die gesuchstellende Person insbesondere folgende aktuelle Unterlagen einzureichen:

1. Handlungsfähigkeitszeugnis (erhältlich bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes);
2. Wohnsitzbestätigung (erhältlich bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes);
3. Auszug aus dem Schweizerischen Zentralstrafregister (www.strafregister.admin.ch);
4. Nachweispapiere über die Herkunft des Hundes (Stammbaum oder anderer Nachweis des Züch-ters oder Verkäufers);
5. Nachweispapiere über Kenntnisse im Hundewesen (Kursbestätigungen etc.);
6. Police der Haftpflichtversicherung gemäss § 1a des Gesetzes;
7. Passfoto.

In der Regel wird ein Kostenvorschuss von 500 Frankenverlangt.

Übertretungen folgender Vorschriften der Gesetzgebung über das Halten von Hunden werden mit Ordnungsbussen bestraft:

1. unbeaufsichtigtes Herumstreunen lassen des Hundes in Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien mit 200 Franken;
2. nicht korrekte Beseitigung von Hundekot auf Trottoirs und Fusswegen sowie in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen, Gärten, Futterwiesen und Gemüsefeldern mit 150 Franken;
3. Unangeleintes Mitführen des Hundes in Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie an verkehrs-reichen Strassen mit 50 Franken;
4. Mitführen des Hundes in Kirchen, Friedhöfen, Spital- oder Badeanlagen mit 100 Franken; ABl. Nummer 50/2007 2799
5. Verstoss gegen Anleingebote oder Betretverbote der Gemeinde mit 100 Franken;
6. Nichtmitführen oder Nichtvorweisen des Bewilligungsausweises mit 50Franken.

ThurgauThurgau / 13.02.2008 - 08:35:00