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Informationsgesetz geht in Vernehmlassung

St. Gallen. Nicht mehr das Amtsgeheimnis, sondern das Öffentlichkeitsprinzip soll inskünftig die Informationen der Behörden und den Zugang zu amtlichen Dokumenten prägen.

Die Regierung hat das Sicherheits- und Justizdepartement ermächtigt, zum Entwurf eines Informationsgesetzes eine Vernehmlassung durchzuführen. Das Gesetz sieht einen umfassenden Zugang zu amtlichen Dokumenten vor, regelt aber auch die Einschränkungen, die zur Wahrung öffentlicher und privater Interessen erforderlich sind.

Die seit 1. Januar 2003 geltende Kantonsverfassung verpflichtet die Behörden, von sich aus oder auf Anfrage über ihre Tätigkeit zu informieren und amtliche Informationen zugänglich zu machen, soweit keine öffentlichen oder schützenswerten privaten Interessen entgegenstehen. Mit einem neuen Informationsgesetz will die Regierung diesen Verfassungsauftrag konkretisieren.

Vom Geheimhaltungs- zum Öffentlichkeitsprinzip
Dass Kanton und Gemeinden über ihre Verwaltungstätigkeit, über grundlegende Entscheide oder über aktuelle Entwicklungen die Öffentlichkeit informieren, ist nichts Neues. Zur heutigen Gesellschaft und zu einem modernen Staatsverständnis gehört es, dass die Bevölkerung über staatliche Geschäfte, die von allgemeinem Interesse sind, rechtzeitig informiert wird. Das Informationsgesetz schreibt diese bewährte Praxis fort, indem es die Behörden weiterhin verpflichtet, von sich aus über ihre Tätigkeit zu informieren. Hingegen untersteht die Einsicht in amtliche Akten – sei es aus Gesetzesprojekten, sei es aus bestimmten Verfahren – bis heute grundsätzlich dem Amtsgeheimnis: Angelegenheiten, die nach ihrer Natur oder nach besonderer Vorschrift geheim sind, sind Dritten nicht zugänglich. Diesen Grundsatz kehrt nun das Informationsgesetz um. Jede Person ist berechtigt, unabhängig von einem Interessens-Nachweis Informationen über die Tätigkeit der Behörden zu verlangen oder Kenntnis über amtliche Dokumente, die im Besitz der zuständigen Behörde sind, zu erhalten. Dazu sieht der Gesetzesentwurf ein rasches und einfach ausgestaltetes Verfahren vor.

Einschränkungen sind erforderlich
Das Öffentlichkeitsprinzip gilt nicht absolut, sondern muss dort eingeschränkt werden, wo öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Hierunter fallen beispielsweise Dokumente, die im Rahmen von noch hängigen Geschäften oder bei der der Vorbereitung von Beschlüssen einer Behörde erstellt werden, um nicht die Entscheidfindung frühzeitig unter öffentlichen Druck zu stellen. Sodann haben besondere gesetzliche Bestimmungen, die einzelne Geschäfte oder Dokumente als geheim erklären, Vorrang vor den Bestimmungen des Informationsgesetzes; hierunter fallen beispielsweise die Akten in Zivil-, Straf- und Verwaltungsrechtspflegeverfahren. Soweit die Bekanntgabe von Personendaten verlangt wird, richtet sich diese nach dem Datenschutzgesetz. Das Verfahren, in dem der Zugang zu Dokumenten verlangt wird, stellt sicher, dass die Behörde, wenn sie in Einzelfällen die Einsichtnahme allenfalls verweigert, ihre Gründe frühzeitig offenlegen muss. Wenn Privatpersonen von der Einsichtnahme betroffen sein können, werden sie in das Verfahren einbezogen, damit sie ihre Interessen geltend machen können.

Gesetz erfasst Kanton und Gemeinden
Der Entwurf des Informationsgesetzes geht von einem breiten Behördenbegriff aus. Er erfasst, wie von der Kantonsverfassung vorgegeben, alle kantonalen Behörden und Amtsstellen, aber auch die Behörden und Amtsstellen der Gemeinden.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis 30. November 2009. Die Regierung nimmt in Aussicht, den Entwurf des Informationsgesetzes zu Beginn des Jahres 2010 dem Kantonsrat zuzuleiten.

St.GallenSt.Gallen / 22.09.2009 - 08:40:26